b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, per Definition sei eine Waldstrasse so ausgestaltet, dass sie mit strassentauglichen LKW's befahrbar ist. Werde dieses Kriterium nicht erfüllt, handle es sich um Maschinenwege oder Rückegassen. Der Y.________weg sei vor Jahrzehnten als Waldstrasse gebaut worden und sei schon lange mit durchschnittlichen LKW's befahrbar. Die Sanierung und Verbreiterung sei notwendig, da die Lastwagen und Forstmaschinen in der Zwischenzweit grösser und schwerer geworden seien. Die Auflage, den Standard eines Maschinenwegs nicht zu überschreiten, entspreche einem Rückbau, widerspreche dem Bauvorhaben und sei ersatzlos zu streichen.