Weg bereits LKW-gängig sei und nur punktuell verbreitert werden müsse. An der Auflage 2.3 halte man fest. Was die Auflage 2.4 betreffe, so würde man auf die Forderung betreffend Sommerwanderweg verzichten, an der nicht zu gestattenden sonstigen Wegnutzung als Bikeroute oder als Winterwanderweg werde aber festgehalten. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen