Das Jagdinspektorat des Kantons Bern reichte am 13. Juli 2015 eine Stellungnahme ein. Darin führte es aus, dass auf die Forderung betreffend Ausbaustandard (Auflage 2.2) verzichtet werden könne, wenn der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3