"2.1 Die Holzerei- und Bauarbeiten dürfen nicht während der sensiblen Fortpflanzungszeit (April bis Juli) ausgeführt werden. 2.2 Der Standard der Erschliessung darf den eines Maschinenwegs mit Naturbelag (vorgesehen ist eine Mergelschicht) und sich begrünendem Mittelstreifen nicht überschreiten. 2.3 An geeigneter Stelle ist der Zugang zum Weg mittels Fahrverbot und abzuschliessender Barriere für Unberechtigte zu sperren. 2.4 Jegliche sonstige Wegnutzung (z.B. als Bikeroute oder als Sommer-/Winterwanderweg) ausser für ortsgebundene land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist zu untersagen."