1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Die Ziffer 4.1 des Bauentscheides der Gemeinde Lenk vom 23. Dezember 2014 wird wie folgt ergänzt: 29Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 30 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 16 Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes wird gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 BauG auf Zusehen hin erteilt. Sie kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden.