Angesichts der Baukosten (gemäss Baugesuch rund Fr. 27'000.00) und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher wird das Honorar auf Fr. 3'500.00 gekürzt. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und die Beschwerdeführer 4 und 5 haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten von Fr. 3'926.45 (Honorar Fr. 3'500.00, Auslagen Fr. 146.45 und Mehrwertsteuer Fr. 280.00) je zu gleichen Teilen, ausmachend Fr. 1'963.20, zu ersetzen. III. Entscheid