21 Abs. 3 GebV). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.00. Für 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15 den Augenschein vom 16. April 2015 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'400.00. Es rechtfertigt sich hier, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'400.00 den Beschwerdeführenden 1 bis 3 und den Beschwerdeführern 4 und 5 zu gleichen Teilen, ausmachend Fr. 1'200.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.