a) Aus den Erwägungen folgt, dass es sich bei der fraglichen Detailerschliessung "K.________-N.________Strasse" um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch handelt. Es sind die strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften anwendbar. Da das Dach des Bauvorhabens den vorgeschriebenen Abstand von 3.60 m um 1.70 m unterschreitet, bedarf es einer Ausnahmebewilligung. Diese kann nach Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 BauG unter erleichterten Bedingungen erteilt werden. Beim Autounterstand handelt es sich um eine Kleinbaute im Sinn von Art. 28 BauG. Das genügende Interesse des Beschwerdegegners kann vorliegend bejaht werden.