von den örtlichen Verhältnisse einen eigenen Eindruck verschafft. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt. Die BVE ist in der Lage, die ästhetische Einschätzung der Gemeinde einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Ein Beizug der OLK ist unter diesen Umständen nicht nötig. Gegen den Beizug der OLK sprechen ausserdem verfahrensökonomische Gründe. Damit stossen die Beschwerdeführer 4 und 5 mit ihrer Kritik, die Abklärung der Ortsbildbeeinträchtigung sei fachlich nicht untermauert, ins Leere. Der Beweisantrag der Beschwerdeführer 4 und 5, es sei die OLK beizuziehen, wird abgewiesen. 5. Zusammenfassung und Kosten