Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Auch ist die Befürchtung der Beschwerdeführer 4 und 5, auf dem Dach des Autounterstandes würde später eine Fotovoltaikanlage errichtet, unbegründet (vgl. Erwägung 3 h). Unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes ist das projektierte Vorhaben, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde der Beschwerdeführer 4 und 5 unbegründet.