Da sich der Standort 7 auf einem privaten Grundstück befindet, ist er für die Beurteilung nicht relevant. Der geplante Unterstand verletzt demnach die Vorschrift von Art. 21 GBR nicht. Für die Beschwerdeführer 4 und 5, die direkt oberhalb des Autounterstands wohnen, ist der geplante Unterstand zwar gut sichtbar. Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude oder Garten aus geniesst, ist aber kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist.