Durch die anthrazitfarbene und offene Stahlkonstruktion mit Glasdach kann die Weitenwirkung zusätzlich gebrochen und in Bezug auf die Umgebung eine vertretbare und gute Lösung erreicht werden. Damit trägt der Beschwerdegegner den kommunalen Gestaltungsvorschriften genügend Rechnung. Das Vorhaben entspricht somit dem Mittelmass der Umgebung, zumal bereits ein vergleichbarer Unterstand in der näheren Umgebung existiert. Vom öffentlichen Raum aus, zu welchem die Standorte 2, 3, 4, 5 und 6 zählen, ist der geplante Unterstand somit unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes unproblematisch. Da sich der Standort 7 auf einem privaten Grundstück befindet, ist er für die Beurteilung nicht relevant.