2 Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist insbesondere auf die folgenden Elemente einzugehen. - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes; das herkömmliche zweigeschossige Simmentaler-Haus gilt als Beurteilungsgrundlage; […] - Material und Farbe […]" Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu.