a) Die Beschwerdeführer 4 und 5 sind der Ansicht, der geplante Autounterstand störe das Ortsbild. Sie beantragen den Beizug der OLK. Die Gemeinde ist hingegen der Auffassung, die kommunalen Gestaltungsvorschiften seien eingehalten und es sei nicht nötig, die OLK beizuziehen. Auch der Beschwerdegegner ist der Meinung, der Unterstand in Stahl-Glas-Konstruktion verletze die kommunale Gestaltungsvorschrift von Art. 21 GBR nicht.