Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG (besondere Verhältnisse) erfüllt wären und die bisherige "Lenker Praxis" einer Rechtskontrolle standhalten würde. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Kritik zur Ausnahmebewilligung somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Anzumerken ist schliesslich, dass die Baubewilligungen der zwei Autounterstände auf den Parzellen Nr. R.________ und Nr. O.________ in Rechtskraft erwachsen sind und nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden können. 4. Ästhetik