i) Nach dem Gesagten kann für den geplanten Autounterstand eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 BauG erteilt werden. Das Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids, in welchem der formelle Entscheid über die verlangte Ausnahmebewilligung ohnehin fehlt (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. a BewD19), wird entsprechend angepasst. Die Ausnahmebewilligung wird nur auf Zusehen hin erteilt und kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art.