Zu Recht machen die Beschwerdeführenden 1 bis 3 auch nicht geltend, die Brandbekämpfung sei nicht mehr gewährleistet. Unbegründet sind schliesslich die Befürchtungen der Beschwerdeführer 4 und 5, der Autounterstand verursache eine störende Blendung. Der Beschwerdegegner hat 16 Vgl. Augenscheinprotokoll vom 20. April 2015, Votum Beschwerdegegner S. 4 und S. 10 17 Vgl. Foto Nr. 8 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 20. April 2015 10