Der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands stehen zudem weder öffentliche noch nachbarliche Interessen entgegen: Aus der Erwägung 4 folgt, dass das Vorhaben ortsbildverträglich ist. Auch beeinträchtigt das Vorhaben weder die Strasse noch sind die Sichtweiten ein Problem. Bei der fraglichen Detailerschliessungsstrasse handelt es sich um eine schmale Stichstrasse mit Wendeplatz. Sie wird hauptsächlich von den Bewohnern der Zweitwohnungen benutzt. Folglich ist auf diesem Strassenabschnitt von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Der Autounterstand befindet sich ausserdem kurz vor dem Wendeplatz.