15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 28 N. 2 f. 9 aufgeschraubt werden.16 Separate Betonfundamente für die Verankerung der Baute sind nicht nötig. Auch ist der Unterstand für die bestimmungsgemässe Nutzung der bestehenden Liegenschaft entbehrlich.