f) Gemäss Art. 28 BauG kann die Gemeinde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung auf Zusehen hin setzt nicht besondere Verhältnisse, sondern lediglich ein genügendes Interesse der Bauherrschaft voraus. Sie kann nur für kleine und leicht entfernbare Bauten erteilt werden. Als solche gelten Bauten, deren Entfernung ohne grösseren Aufwand und ohne erhebliche Nachteile möglich ist.