e) Nach dem Gesagten geht hier – anders als die Beschwerdeführer 4 und 5 meinen – das Thema der erleichterten Ausnahmebewilligung nicht über den Streitgegenstand hinaus. Die BVE ist berechtigt, im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der erleichterten Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG erfüllt sind. Darüber hinaus könnte die BVE den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG ohnehin frei prüfen.