81 Abs. 1 SG und Art. 26 BauG. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort und den Schlussbemerkungen auf den Standpunkt stellt, er habe nicht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG, sondern eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 BauG beantragt. Er bringt auch vor, beim geplanten Unterstand handle es sich um eine kleine und leicht entfernbare Baute. Zudem würden gegen die erleichterte Ausnahmebewilligung weder öffentliche noch private Interessen sprechen. 8