Die Beschwerdeführenden 4 und 5 bringen vor, ein objektiver Ausnahmegrund nach Art. 81 SG liege nicht vor. Auch seien hier die Voraussetzungen nach Art. 28 BauG (erleichterte Ausnahmebewilligung) nicht massgeblich, weil die Bauherrschaft im Baugesuchsverfahren um keine Ausnahme nach Art. 28 BauG ersucht habe. Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdegegner eine Ausnahme nach Art. 81 SG und Art. 10 GBR beantragt. Mitumfasst ist in diesem Antrag sowohl eine erleichterte Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 SG und Art. 28 BauG wie auch eine Ausnahme nach Art. 81 Abs. 1 SG und Art.