d) Vorliegend hat der Beschwerdegegner bei der Bauverwaltung der Gemeinde Lenk ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands nach Art. 10 GBR und Art. 81 SG eingereicht. Die Gemeinde hat die Ausnahme publiziert und in den Erwägungen das Vorliegen von besonderen Verhältnissen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SG bejaht und die Ausnahmebewilligung erteilt.