Wie aus der Erwägung 2 folgt, handelt es sich bei der fraglichen Zufahrtsstrasse um eine öffentliche Detailerschliessungsstrasse. Gegenüber der Detailerschliessungsstrasse "K.________" ist somit grundsätzlich ein Abstand von 3.60 m einzuhalten. b) Ende August 2012 bewilligte die Gemeinde Lenk den Neubau des Chalets des Beschwerdegegners. Mitbewilligt sind nach dem Situations- und den Projektplänen13 zwei Autoabstellplätze parallel zur Erschliessungsstrasse "K.________". Der Beschwerdegegner beabsichtigt nun, einen der bewilligten und heute bestehenden Autoabstellplätze im 12 Vgl. Protokollauszug der Baukommission, 23. Sitzung vom 17. November 2009 in den Baugesuchsakten Nr.