3. Strassenabstand a) Gegenüber öffentlichen Strassen sind die strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften einzuhalten. Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Das Gemeindebaureglement der Gemeinde Lenk verlangt bei Strassen der Detailerschliessung grundsätzlich einen Bauabstand von 3.60 m (Art. 10 GBR). Wie aus der Erwägung 2 folgt, handelt es sich bei der fraglichen Zufahrtsstrasse um eine öffentliche Detailerschliessungsstrasse.