e) Zusammengefasst steht damit fest, dass es sich bei der fraglichen Erschliessungsstrasse "K.________" um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch handelt und sie als öffentliche Strasse gilt (Art. 9 SG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners gelangen somit die strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften gemäss Art. 80 f. SG und Art. 10 GBR zur Anwendung. Die von der Gemeinde mit Verfügung vom 3. März 2015 verfügte Widmung ändert daran nichts. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde die Erschliessungsstrasse "K.________" zu Recht als öffentliche Strasse behandelt.