Diese Regelung gilt seit dem Inkrafttreten von Art. 78 BauG 19706. Sie ist zwingend und findet unabhängig vom Verhalten und dem Willen der Parteien Anwendung.7 Erschliessungsanlagen, die vor Januar 1971 durch Private erstellt worden waren, gingen demgegenüber nicht auf die Gemeinde über und sind auch unter neuem Recht im Eigentum der betreffenden Privaten verblieben.8