c) Bei der Erschliessungsstrasse "K.________" handelt es sich offensichtlich um eine Detailerschliessungsstrasse im Sinn von Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG. Die Strasse erschliesst über zehn Baugrundstücke. Detailerschliessungsstrassen gehen nach Art. 109 Abs. 2 BauG nach ihrer ordnungsmässigen Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über und gelten nach Art. 13 Abs. 2 SG als dem Gemeingebrauch gewidmet. Diese Regelung gilt seit dem Inkrafttreten von Art. 78 BauG 19706.