seien. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind der Meinung, die fragliche Strasse sei ebenfalls von Gesetzes wegen zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde übergegangen. In ihrer Eingabe vom 11. Mai 2015 erklärte die Gemeinde, ihres Erachtens habe die Übernahme der Detailerschliessung K.________-N.________Strasse keinen Einfluss auf das Verfahren und sei nicht Gegenstand der erteilten Baubewilligung.