b) Der Beschwerdegegner stellt sich in den Schlussbemerkungen auf den Standpunkt, es handle sich um eine reine Privatstrasse. Privatstrassen würden erst als öffentliche Strasse gelten, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Die Widmung sei hier erst mit Verfügung der Gemeinde am 10. März 2015 erfolgt. Die Gemeinde habe deshalb auch nie ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes verlangt. Die Beschwerdeführer 4 und 5 vertreten hingegen die Ansicht, die Detailerschliessungsstrasse "K.________" sei bereits seit Ende 2009, spätestens seit 16. Juli 2010 fertig gestellt und auf diesen Zeitpunkt gemäss Art.