2. Rechtliche Qualifikation der Strasse a) Umstritten ist, ob die Zufahrtsstrasse zu den Gebäuden N.________Strasse Nr. 55 bis 67 eine öffentliche Detailerschliessungsstrasse oder eine reine Privatstrasse ist. Das hat Einfluss auf die massgeblichen Abstände. Stellt die fragliche Zufahrt eine öffentliche Strasse dar, so ist gemäss Art. 80 Abs. 1 SG und Art. 10 GBR4 grundsätzlich ein Strassenabstand von 3.60 m zu wahren. Demgegenüber bestehen für Privatstrassen keine strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften.