b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und die Beschwerdeführer 4 und 5 sind Nachbarn. Deren Einsprachen wurden im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen. Sie sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 haben ihre Beschwerde innert der 10-tägigen Nachfrist verbessert. Alle Mitglieder der einfachen Gesellschaft L.________ haben die Beschwerde eigenhändig unterschrieben. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.