Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer 4 und 5 Gebrauch. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 reichten keine Schlussbemerkungen ein. Die Gemeinde teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2015 mit, sie habe keine weiteren Bemerkungen anzubringen. Auf die vorhandenen Akten, Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen