4. Der Beschwerdegegner beantragt sowohl in seiner Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 als auch in den Schlussbemerkungen vom 17. Juni 2015 die Abweisung der beiden Beschwerden. In den Schlussbemerkungen beantragte er, es sei eine erleichterte Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 BauG zu erteilen. Ohne einen Antrag zu stellen erachtet die Gemeinde Lenk in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2015 die Beschwerden als unbegründet.