3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 21. Januar 2015 und die Beschwerdeführer 4 und 5 am 23. Januar 2015 je zwei separate Beschwerden bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Verweigerung bzw. die Aufhebung des Bauentscheids vom 23. Dezember 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Zusammengefasst machen sie geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt und das Vorhaben störe das Ortsbild. 1 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 3