a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV8). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdegegner ist im vorliegenden Verfahren nicht gültig vertreten und hat daher keinen Anspruch auf entsprechenden Parteikostenersatz. III. Entscheid