Nach Art. 56 BauV kann die Gemeinde für den Verzicht auf die Parkplatzpflicht in ihrem Reglement die Erhebung einer Ersatzabgabe vorsehen. Die Gemeinde stützt sich auf ihr Parkplatzreglement7, welches sie mit Eingabe vom 1. September 2015 zu den Akten gereicht hat. Dieses sieht in Art. 13 f. vor, dass der Bauherr von der Parkplatzpflicht befreit werden kann und dafür der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten hat, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Erfüllung der Parkplatzpflicht entgegenstehen. Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für den Verzicht auf die Erstellung von Parkplätzen unter Erhebung einer Ersatzabgabe vor. 6 Vorakten, pag. 11.