Die Befreiung von der Parkplatzpflicht ist nach Art. 55 Abs. 1 BauV möglich, wenn der Bauherr die erforderlichen Parkplätze aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (topographische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung) weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Im angefochtenen Entscheid wird stillschweigend angenommen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist aufgrund der Gegebenheiten nicht zu beanstanden.