a) Die Beschwerdeführenden bezweifeln, dass es korrekt war, im angefochtenen Entscheid auf die Erstellung von Parkplätzen zu verzichten und lediglich eine Ersatzabgabe zu verlangen. Sie befürchten, dass ihre Liegenschaft zum Parkieren in Anspruch genommen wird. b) Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind nach Art. 51 BauV zwei Parkplätze erforderlich bzw. es müsste für die Wohnraumerweiterung mindestens ein neuer Parkplatz ausgewiesen werden. Da im Baugesuch keine Parkplätze nachgewiesen werden konnten, hat die Gemeinde einen Ersatzbeitrag von Fr. 6'000.– verfügt.