b) Die Gemeinde hat die Anwendbarkeit der Zweitwohnungsgesetzgebung geprüft und bejaht und als Konsequenz die Erstwohnungsnutzung verfügt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert behauptet, dass die Zweitwohnungsgesetzgebung unvollständig oder fehlerhaft angewendet worden wäre. Der angefochtene Entscheid ist daher in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 5. Parkplätze RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 6