a) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die vorbestehende Wohnung als Zweitwohnung genutzt werde und daher die gemäss Bauvorhaben zu erstellende zusätzliche Zweizimmerwohnung bzw. die neue Wohnfläche als Erstwohnung genutzt werden müsse. Sie hat eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch verfügt. In ihrer Stellungnahme bekräftigt sie, dass sie die korrekte Nutzung überwachen wird. Die Beschwerdeführenden beantragen die Überprüfung, ob damit den gesetzlichen und verordnungsmässigen Vorgaben Genüge getan werde.