gestempelt am 12. Mai 2015, in den Vorakten der Gemeinde. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 5 baurechtlichen Vorschriften notwendige Erschliessung gegeben; die bestehende Erschliessung genügt gemäss Art. 5 BauV. d) Im Baubewilligungsverfahren ist die Erschliessung für die Nutzung des Baugrundstücks – also die Zugänglichkeit für die Bewohner – und die Erreichbarkeit für Feuerwehr und Sanität (Art. 7 BauG) zu prüfen. Diese sind vorliegend mit der bestehenden Erschliessungsanlage gegeben. Die Bauparzelle ist demnach genügend erschlossen.