b) Nach dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein privatrechtliches Problem. Trotz fehlendem Durchgangsrecht über die Parzelle der Beschwerdeführenden sei die Bauparzelle gestützt auf Art. 5 BauV3 genügend erschlossen. Die Gemeinde ergänzt in ihrer Stellungnahme, dass das Gebäude für die Blaulichtorganisationen gut erreichbar ist. Für die Bauphase benötige die Bauherrschaft allerdings einen Notweg nach Art. 694 ZGB4.