b) Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Projekt die gestalterischen Anforderungen einhalte. In der Dorfkernzone 1 gelte traufseitig die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise, die Gebäude könnten ohne 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 4 Zustimmung der Nachbarn aneinandergebaut werden. Die bestehenden Gebäude seien bereits traufseitig teilweise zusammengebaut. Mit dem Bauvorhaben werde die maximale Gebäudehöhe deutlich unterschritten. Die Nachbarn hätten kein Recht auf Aussicht bzw. Tageslicht.