a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige ihre Liegenschaft. Insbesondere bringe es Immissionen und Beeinträchtigungen in der Belichtung und habe einen negativen Einfluss für die Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Dieser Nachteil sei durch die Baubewilligungsbehörde nicht oder nur unzureichend geprüft worden. Küche und Bad der Beschwerdeführenden grenzten direkt an den vorgesehenen Neubau. Die Entlüftung dieser beiden Einheiten werde beeinträchtigt, was zu entsprechenden Schäden führe. Zudem werde das Tageslicht eingeschränkt.