Sie sind durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Gemeinde Saanen hat ihre Stellungnahme erst nach Fristablauf eingereicht. Als Vorinstanz ist die Gemeinde Saanen notwendige Verfahrensbeteiligte und damit aufgrund ihres Gehörsanspruchs berechtigt, sich auch nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeantwort zum Verfahren zu äussern. Ihre Eingabe ist daher zu beachten. 2. Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft