a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. G.________ (F.________strasse 40), welche unmittelbar an die Bauparzelle angrenzt. Ihre Einsprache wurde im angefochtenen Entscheid abgewiesen. Sie sind durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.