Nach Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden führten diese mit dem Beschwerdegegner Vergleichsverhandlungen. Am 17. September 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass bezüglich des Zutritts zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden ein gerichtliches Verbot erlassen worden sei, welches der Beschwerdegegner anerkannt habe. Im Übrigen hätten sich die Parteien über die Bereinigung der Situation nicht einigen können. II. Erwägungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und