Die mobilen Windschutzeinrichtungen sollen im Normalfall unmittelbar nach Ende der Arbeiten auf dem Kompostplatz installiert werden. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, muss der mobile Windschutz spätestens bei Sonnenuntergang installiert werden. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 12. Mai 2015 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.